Praxis · Stand August 2026 · Lesezeit 6 Minuten
Quittung ohne MwSt korrigieren: Storno, Neuausstellung und Zweitschrift
Eine falsche Quittung wird nicht überschrieben: Der Aussteller storniert den alten Beleg schriftlich und stellt eine neue aus, beide bleiben abgelegt. Wurde versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldet der Aussteller sie nach § 14c UStG, bis die Berichtigung den Empfänger erreicht. Stand August 2026.

Warum Überschreiben und Wegwerfen keine Optionen sind
Eine Quittung ist eine Empfangsbestätigung: Sie belegt, dass eine bestimmte Person an einem bestimmten Tag einen bestimmten Betrag erhalten hat. Wer den Betrag nachträglich überschreibt, macht aus diesem Nachweis ein Dokument mit zwei möglichen Wahrheiten — und entwertet ihn für beide Seiten. Wird der Beleg später gebraucht, etwa bei einer Rückfrage des Käufers oder in der Buchhaltung, steht Aussage gegen Aussage.
Genauso wenig hilft es, den falschen Zettel wegzuwerfen. Beim Aussteller wie beim Empfänger gilt in der Buchhaltung der Grundsatz, dass keine Buchung ohne Beleg auskommt und ein einmal erfasster Beleg nachvollziehbar bleiben muss. Verschwindet er spurlos, entsteht genau die Lücke, die bei einer Prüfung erklärt werden muss. Der saubere Weg ist deshalb immer derselbe: den falschen Beleg als storniert kennzeichnen, ihn aufbewahren und daneben eine neue Quittung legen.
Nur ein Fall ist einfacher: Wenn der Fehler auffällt, während beide Seiten noch am Tisch sitzen und der Beleg weder übergeben noch verbucht wurde, reicht eine handschriftliche Korrektur — den falschen Wert einmal durchstreichen, sodass er lesbar bleibt, den richtigen daneben schreiben, Datum dazu und beide unterschreiben lassen. Unleserlich übermalen, Tipp-Ex oder ein neuer Zettel ohne Hinweis auf den alten sind auch hier tabu.
Welcher Fehler welches Vorgehen verlangt
Nicht jeder Fehler wiegt gleich schwer. Diese Übersicht ordnet die Fälle, die in der Praxis am häufigsten vorkommen:
| Fehler | Vorgehen | Eilig? |
|---|---|---|
| Zahlendreher im Betrag | Storno des alten Belegs, neue Quittung mit richtigem Betrag | ja, weil der Empfänger sonst einen falschen Zahlungsnachweis hat |
| Falsches Datum | Storno und Neuausstellung mit dem tatsächlichen Zahlungstag | mittel |
| Umsatzsteuer ausgewiesen, obwohl § 19 UStG gilt | Berichtigung gegenüber dem Empfänger, neue Quittung ohne Steuerausweis | hoch — bis dahin besteht eine Steuerschuld |
| Falscher Name oder falsche Anschrift | Storno und Neuausstellung; bei Beträgen bis 250 Euro ist die Empfängeranschrift ohnehin verzichtbar | gering |
| Leistung zu vage beschrieben | neue Quittung mit konkreter Bezeichnung, alter Beleg als storniert dazu | gering |
| Beleg verloren, Inhalt war richtig | kein Storno, sondern eine als solche gekennzeichnete Zweitschrift | nach Bedarf |
Storno in vier Schritten
Ein Storno braucht kein Formular und keine Software. Vier Schritte genügen, und sie funktionieren handschriftlich genauso wie am Rechner:
- Alten Beleg kennzeichnen: quer über die Vorderseite „Storniert am [Datum], ersetzt durch neue Quittung“ schreiben und unterschreiben. Der Beleg bleibt lesbar und wird aufbewahrt.
- Neue Quittung ausstellen: mit allen Pflichtangaben und dem korrekten Inhalt. Der Zahlungstag bleibt der ursprüngliche Zahlungstag, das Ausstellungsdatum der Korrektur wird zusätzlich vermerkt.
- Bezug herstellen: ein Satz in der Bemerkung, etwa „Ersetzt die Quittung vom 3. August 2026 über 140,00 Euro“. Damit ist der Vorgang ohne Nachfrage nachvollziehbar.
- Empfänger informieren: die neue Quittung übergeben oder senden und die alte zurückverlangen oder ihre Entwertung bestätigen lassen. Bei einer versehentlich ausgewiesenen Steuer ist genau dieser Schritt entscheidend.
Beispiel: 119 Euro mit 19 Prozent ausgewiesen
Eine Kleinunternehmerin repariert ein Fahrrad und erhält 119 Euro bar. Aus alter Gewohnheit trägt sie in die Vorlage 100,00 Euro netto, 19,00 Euro Umsatzsteuer und 119,00 Euro Gesamt ein. Das ist ein Steuerausweis, obwohl sie nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer erhebt.
Die Folge: Sie schuldet die ausgewiesenen 19,00 Euro dem Finanzamt, obwohl sie den Betrag nie als Steuer vereinnahmt hat. Von den 119 Euro blieben ihr also nur 100 Euro. Der Kunde wiederum darf die 19,00 Euro nicht als Vorsteuer ziehen, weil der Aussteller dazu nicht berechtigt war — der Fehler kostet also auf beiden Seiten.
Die Korrektur: Sie kennzeichnet den alten Beleg als storniert, stellt eine neue Quittung über 119,00 Euro ohne Steuerzeile aus und ergänzt den Satz „Kein Ausweis von Umsatzsteuer, Kleinunternehmer gemäß § 19 UStG“. Diese berichtigte Quittung übergibt sie dem Kunden; erst mit deren Zugang entfällt die Steuerschuld. Welche Formulierung in welchem Fall passt, steht ausführlich im Beitrag Quittung ohne MwSt richtig formulieren, die Feldliste für laufende Belege auf der Seite Quittung Kleinunternehmer. Wer statt einzelner Belege eine vollständige Rechnung ohne Steuerausweis berichtigen muss, findet die passende Vorlage bei Rechnung ohne Mehrwertsteuer.
Zweitschrift ist keine zweite Quittung
Ein verlorener Beleg ist kein Fehler, sondern ein Verlust — hier wird nichts storniert. Der Aussteller schreibt den ursprünglichen Inhalt unverändert erneut auf, mit demselben Zahlungsdatum und demselben Betrag, und setzt gut sichtbar den Vermerk „Zweitschrift“ darauf. Ohne diesen Vermerk existieren zwei scheinbar eigenständige Belege über dieselbe Zahlung, und das sieht in einer Buchhaltung wie eine doppelte Einnahme aus.
Wichtig ist außerdem, dass eine Zweitschrift nur der Aussteller anfertigen kann — der Empfänger darf sich nicht selbst einen Ersatzbeleg schreiben. Was zu tun ist, wenn der Aussteller nicht mehr erreichbar ist, steht auf der Seite Quittung verloren.
Häufige Fehler bei der Korrektur
- Den falschen Beleg vernichten, statt ihn storniert abzulegen — die Lücke fällt später auf.
- Die neue Quittung ohne Bezug zur alten ausstellen; zwei Belege über dieselbe Zahlung wirken wie zwei Zahlungen.
- Beim Storno das Datum des ursprünglichen Zahlungstags ändern, statt es zu übernehmen.
- Nach einem falschen Steuerausweis nur intern korrigieren und den Empfänger nicht informieren — die Steuerschuld bleibt bestehen.
- Eine Zweitschrift ohne den Vermerk „Zweitschrift“ herausgeben.
- Korrekturen mit Tipp-Ex oder unleserlichem Übermalen erledigen.
FAQ
Darf ich eine Quittung einfach durchstreichen und neu schreiben?
Nur solange beide Seiten den Beleg noch in der Hand haben und die Korrektur lesbar bleibt: Zahl einmal durchstreichen, richtigen Wert daneben, Datum und beide Unterschriften. Ist der Beleg schon übergeben oder verbucht, ist der saubere Weg ein schriftlicher Storno und eine neue Quittung.
Was tun, wenn ich als Kleinunternehmer versehentlich Umsatzsteuer ausgewiesen habe?
Den Beleg gegenüber dem Empfänger schriftlich berichtigen und eine neue Quittung ohne Steuerausweis ausstellen. Bis die Berichtigung beim Empfänger angekommen ist, schuldet der Aussteller den ausgewiesenen Betrag nach § 14c UStG dem Finanzamt.
Was ist der Unterschied zwischen Storno und Zweitschrift?
Ein Storno hebt einen inhaltlich falschen Beleg auf, danach folgt eine neue Quittung. Eine Zweitschrift ist eine Kopie eines inhaltlich richtigen Belegs, der verloren gegangen ist — sie trägt dasselbe Datum und denselben Betrag und wird als Zweitschrift gekennzeichnet.
Welches Datum bekommt die korrigierte Quittung?
Der Zahlungstag bleibt der Zahlungstag und wird unverändert übernommen. Zusätzlich wird das Ausstellungsdatum der Korrektur vermerkt, damit nachvollziehbar bleibt, wann der Beleg berichtigt wurde.
Hinweis: Dieser Artikel ist ein allgemeines Hilfsmittel und keine Rechts- oder Steuerberatung. Die genannten Regeln zu § 19 und § 14c UStG gelten zum Stand August 2026. Prüfe deinen Fall eigenständig oder lass ihn fachlich bestätigen. Eine Übersicht über Belege ohne Steuerausweis steht unter Quittung ohne Mehrwertsteuer.
